
Private Schwimmbäder bieten einen idealen Ort zum Entspannen, stellen aber auch eine Gefahr dar, insbesondere für kleine Kinder. Aus diesem Grund hat Frankreich strenge Gesetze erlassen, um das Unfallrisiko zu verringern. Seit dem Gesetz vom 3. Januar 2003 unterliegen Besitzer von privaten Schwimmbädern gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich der Sicherheit ihres Beckens. Im Jahr 2025 sind diese Vorschriften immer noch unverzichtbar und ihre Einhaltung ist unerlässlich, um Sanktionen zu vermeiden.
Warum eine Gesetzgebung zur Sicherheit von Schwimmbädern?
Jedes Jahr werden in Frankreich Hunderte von Ertrinkungsunfällen registriert, hauptsächlich bei Kindern unter sechs Jahren. Angesichts dieser Realität hat die Regierung eine Vorschrift eingeführt, die die Eigentümer verpflichtet, mindestens eine Sicherheitsvorrichtung zu installieren, um diese Tragödien zu begrenzen. Neben dem Schutz der Nutzer überträgt dieses Gesetz den Eigentümern Verantwortung und garantiert eine sicherere Nutzung von privaten Schwimmbädern.Von der Vorschrift betroffene Schwimmbäder
Das Gesetz gilt für private Familienschwimmbäder, unabhängig davon, ob sie eingegraben oder halb eingegraben sind. Sie betrifft auch Gemeinschaftspools, die in Ferienunterkünften installiert sind. Aufstell-, zerlegbare oder aufblasbare Pools unterliegen diesen Verpflichtungen hingegen nicht.Die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen
Um den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen, muss jedes Schwimmbecken mit mindestens einer der folgenden Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein:- Sicherheitsbarrieren: Sie müssen rund um das Schwimmbecken angebracht werden und mindestens 1,10 Meter hoch sein, um Kindern den Zugang zu verwehren.
- Poolalarme: Sie können umlaufend oder untergetaucht sein und müssen jedes Eindringen oder einen Sturz ins Wasser erkennen.
- Sicherheitsabdeckungen: Sie müssen den Pool vollständig abdecken und robust genug sein, um das Gewicht eines Kindes zu tragen.
- Die Schwimmbadüberdachungen: Sie müssen den Normen NF P90-309 entsprechen und den Zugang zum Becken verhindern, wenn sie geschlossen sind.